Im Weiteren ist festzuhalten, dass von der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe zwar 12 Monate zu vollziehen sind, er jedoch aufgrund der ausgestandenen Untersuchungshaft und der Anrechnung von Ersatzmassnahmen nur noch rund 8 Monate im Freiheitsentzug wird verbringen müssen. Mit Blick darauf, dass demnach gemäss dem (nicht rechtskräftigen) Urteil der Vollzug für den grossen Teil der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde und der Beschwerdeführer durch ein Untertauchen das angemeldete Berufungsverfahren – wo er mit grosser Wahrscheinlichkeit insbesondere gegen den Landesverweis wird vorgehen wollen – ge-