Er wohnt bei seiner Familie, besucht regelmässig eine Therapie, hat eine feste Freundin und hat Kollegen insbesondere bei der Arbeit gefunden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass von der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe zwar 12 Monate zu vollziehen sind, er jedoch aufgrund der ausgestandenen Untersuchungshaft und der Anrechnung von Ersatzmassnahmen nur noch rund 8 Monate im Freiheitsentzug wird verbringen müssen.