Auch der Verlaufsbericht von F.________ und G.________ vom 30. November 2017 attestiert dem Beschwerdeführer beträchtliche Fortschritte, auch wenn er immer noch auf eine enge Begleitung angewiesen sei. Innerhalb der Therapiesitzungen habe es keine konkreten Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben (pag. 1445 f.). In Anbetracht der gesamten Lebensverhältnisse kann ebenfalls nicht auf eine konkrete Fluchtgefahr geschlossen werden. Die berufliche Situation und die finanzielle Lage sind nach Ansicht der Beschwerdekammer besser als vom Regionalgericht dargestellt.