Der Bericht von E.________ und H.________ vom 17. November 2017 über den Verlauf der Ersatzmassnahmen äussert sich positiv über den Beschwerdeführer. So wurde zwar festgestellt, dass er weiterhin Unterstützung braucht. Jedoch wurden alle Lebensbereiche des Beschwerdeführers als stabil bezeichnet (pag. 1332 ff., insb. pag. 1334). Auch der Verlaufsbericht von F.________ und G.________ vom 30. November 2017 attestiert dem Beschwerdeführer beträchtliche Fortschritte, auch wenn er immer noch auf eine enge Begleitung angewiesen sei.