O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Es liegen keine Gründe vor, welche eine Flucht des Beschwerdeführers – mit Staatsangehörigkeit Syrien und vorläufiger Aufnahme in der Schweiz (vgl. pag. 1439) – nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich beziehungsweise ernsthaft zu befürchten erscheinen lassen. Auch das Regionalgericht anerkennt, dass dem Beschwerdeführer im letzten halben Jahr eine gute Entwicklung attestiert werden kann. Der Bericht von E.____