8 4.5 4.5.1 Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Der dringende Tatverdacht ist mit der Verurteilung vom 8. Dezember 2017 gegeben. Dieser wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr dementiert er die Fluchtgefahr; eventualiter erachtet er Ersatzmassnahmen als ausreichend. 4.5.2 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst.