Wer anderes behaupte, verschliesse die Augen vor der Realität in Syrien. Schliesslich könnte der Beschwerdeführer in einer allfälligen Halbgefangenschaft weiterhin seiner Arbeit nachgehen, weiterhin an den Therapiesitzungen teilnehmen und weiterhin mit der Bewährungshilfe zusammenarbeiten. 4.4 Die Ausführungen der BVD in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2018 decken sich im Wesentlichen mit denjenigen in der Replik. Wie aus Letzterer ersichtlich ist, hatte die Verteidigung bei Einreichung der Replik bereits Kenntnis von dieser Stellungnahme.