Es gehe also darum, dass er seinen Wohnsitz bei den Eltern habe. Dass er sich permanent bei seinen Eltern aufzuhalten habe und keine sozialen Kontakte ausserhalb der Wohnung der Eltern pflegen dürfe, sei damit nicht gemeint. Zudem seien die Besuche bei der Freundin mit der Bewährungshilfe abgesprochen, von ihr ausdrücklich erlaubt und als sinnvoll unterstützt. Dies werde von E.________ bestätigt.