7 4.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, seine positive Entwicklung habe nicht erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft begonnen. Er arbeite bereits seit Beginn der Untersuchungshaft mit der Bewährungshilfe zusammen. Er sei geständig und bereue, was er getan habe. Die Ersatzmassnahmen seien auf seinen Wunsch hin zusammen mit der Bewährungshilfe erarbeitet worden.