Überdies sei eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen worden und habe das Regionalgericht das Vorliegen eines Härtefalles verneint. Dieser Umstand erhöhe die Fluchtgefahr erheblich, da sich der Beschwerdeführer mit einer Flucht dem Vollzug des unbedingten Teils der Strafe und insbesondere der drohenden Landesverweisung entziehen könnte, indem er untertauchen oder sich ins Ausland absetzen könnte. Die bisherigen Ersatzmassnahmen reichten nicht aus, um der Fluchtgefahr entgegenzutreten.