4.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Situation sei nach dem Urteil des Regionalgerichtes eine andere als im Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzmassnahmen anfangs April 2017. Der Beschwerdeführer sei wegen qualifizierten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. 12 Monate seien unbedingt ausgesprochen worden. Überdies sei eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen worden und habe das Regionalgericht das Vorliegen eines Härtefalles verneint.