Erstens konnte er seine Argumente schriftlich ins Beschwerdeverfahren einbringen. Und zweitens finden sich in den Akten aktuelle, von E.________ einerseits sowie von F.________ andererseits verfasste Berichte, sodass auf eine Einvernahme dieser Personen verzichtet werden kann (siehe pag. 1332 ff. sowie pag. 1445 f.). Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Gehörsmangels erfüllt sind. Eine Kassation des Verfahrens käme in dieser Konstellation einem formalistischen Leerlauf gleich, da der Sachverhalt genügend liquide ist, um von der Beschwerdeinstanz beurteilt zu werden.