Dies kann indessen mit Blick auf das unmittelbar Nachstehende sowie auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. Wie im vom Regionalgericht indirekt erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 93 vom 16. April 2013 (respektive Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013) kommt auch hier eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht. Dem Beschwerdeführer erwächst aus der Verletzung nämlich kein erheblicher Nachteil. Zudem wurden seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt: Erstens konnte er seine Argumente schriftlich ins Beschwerdeverfahren einbringen.