Einvernahme von F.________). Es stellt sich diesbezüglich die Frage, ob die Beschwerdekammer – selbst mit Blick auf das nachdrückliche Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO – in Anbetracht des «double instance»-Grundsatzes i.S.v. Art. 80 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) diejenige Instanz ist, welche ein umfassendes Beweisverfahren durchführt. Dies kann indessen mit Blick auf das unmittelbar Nachstehende sowie auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden.