Er wusste mangels Mitteilung des Regionalgerichts auch nicht, ob dieses eine Inhaftierung tatsächlich in Erwägung zieht. Hinzu kommt, dass ein Beschuldigter, wenn er in Haft versetzt werden soll, ein Recht auf persönliche Anhörung durch ein Gericht nach Massgabe von Art. 225 Abs. 5 StPO hat. Damit liegt eine Gehörsverletzung vor, was im Dispositiv festzuhalten ist. Die Verteidigung hat sodann im Beschwerdeverfahren verschiedene Beweisanträge gestellt (Parteiverhör; Einvernahme von E.________; Einvernahme von F.___