5 matisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013 E. 2.2). Der Verteidiger konnte sich weder unmittelbar mit dem Beschwerdeführer – der im Übrigen nicht deutscher Muttersprache ist und den Plädoyers wohl nur unvollständig folgen konnte (vgl. etwa pag. 482 Z. 2 ff.) – über das weitere Vorgehen absprechen noch konnte er in diesem Verfahrensstadium direkt Beweisanträge stellen. Er wusste mangels Mitteilung des Regionalgerichts auch nicht, ob dieses eine Inhaftierung tatsächlich in Erwägung zieht.