231 StPO). Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2). 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht richtigerweise geltend, dass mit Blick auf Art. 31 BV ein blosser staatsanwaltschaftlicher Antrag im Rahmen des Parteivortrags (gemäss Art. 346 Abs. 1 StPO) auf Sicherheitshaft aus verfassungsrechtlicher Sicht proble-