die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Nach Art. 231 StPO entscheidet das Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a) zur Sicherung des Strafund Massnahmenvollzugs; b) im Hinblick auf das Berufungsverfahren. Da Art. 31 BV auch auf die Sicherheitshaft anwendbar ist, hat die verurteilte Person (jedenfalls im Falle der Haftanordnung) einen verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht. Bei Entscheiden nach Art.