3.4 3.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, der die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird.