BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S). 9. Folglich wäre - sofern die Beschwerdekammer auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schliesst - dieser Mangel im Beschwerdeverfahren zu heilen. Schliesslich liegen die Heilung - die Gewährung des rechtlichen Gehörs - und die damit verbundene unverzügliche Beurteilung der Rechtmässigkeit der Anordnung der Sicherheitshaft offensichtlich im Interesse des Beschuldigten. Eine Rückweisung an das Regionalgericht Oberland würde lediglich zu einer Verzögerung führen und hätte einen formalistischen Leerlauf zur Folge.