4 7. Sollte die Beschwerdekammer entgegen den soeben gemachten Ausführen der Ansicht sein, dass eine Verletzung von Art. 31 BV und des rechtlichen Gehörs vorliege, so kann die allfällige Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz - wie vorliegend - nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (Bundesgerichtsentscheid 1B_191/2013 vom 12.06.2013, E. 2). 8.