anderen Argumente und Erkenntnisse, als diejenigen, welche bereits im Plädoyer/Duplik vorgebrachten worden sind, ersichtlich. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass A.________ und seiner Verteidigung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden wäre. 6. Daraus ergibt sich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Regional Gericht Oberland gewährt worden ist, weshalb die Versetzung in Sicherheitshaft nicht aus formellen Gründen nichtig ist und von einer Kassation der Verfügung auf Anordnung der Sicherheitshaft abzusehen ist.