___ ausführlich bekannt. Es erscheint sodann auch äusserst unwahrscheinlich, dass bei einer erneuten Aufforderung zu einer Stellungnahme die Verteidigung von A.________ andere Argumente, als diejenigen, welche bereits im Plädoyer und in der Duplik genannt worden sind, vorgebracht hätte. So sind auch in der Beschwerde vom 14.12.2017 keine neuen resp. anderen Argumente und Erkenntnisse, als diejenigen, welche bereits im Plädoyer/Duplik vorgebrachten worden sind, ersichtlich.