__ hat in Kenntnis dieses Antrags sowohl im Plädoyer als auch in der Duplik Stellung bezogen (vgl. Protokoll der HV vom 04. bis 08.12.2017, S. 38 f.; S. 42). Damit hat sich der Beschuldigte - vorliegend durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ - anlässlich der Verhandlung von sich aus ausführlich zum Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft geäussert. 5. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Verteidigung nicht erneut zu einer entsprechenden Stellungnahme aufzufordern gewesen wäre. Schliesslich war dem Gericht bei der Urteilsberatung die Position der Verteidigung von A.________ ausführlich bekannt.