Dazu habe der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Replik Stellung genommen und ausgeführt, er habe nicht damit gerechnet, dass die Sicherheitshaft beantragt werde und sich nicht darauf vorbereitet. Er habe argumentiert, sein Klient müsse sich «verarscht» vorkommen, wenn die Sicherheitshaft angeordnet werde, nachdem er klaglos mit der Bewährungshilfe zusammengearbeitet und die Ersatzmassnahmen erfüllt habe. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vom Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft Kenntnis genommen und die Verteidigung Gelegenheit gehabt habe, sich dazu vernehmen zu lassen.