3 wahrgenommen werden, wenn der beschuldigten Person bekannt sei, aus welchen Gründen das Gericht eine Versetzung in Sicherheitshaft in Erwägung ziehe. Dies insbesondere dann, wenn eine beschuldigte Person – wie vorliegend – unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Das Regionalgericht habe diese Ersatzmassnahmen als geeignet beurteilt und zweimal die Verlängerung der Ersatzmassnahmen beantragt (vgl. Anträge vom 28. Juni 2017 und vom 21. September 2017).