Sowohl das Regionalgericht als auch die Staatsanwaltschaft würden verkennen, dass die Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren lediglich Partei und der Verteidigung gleichgestellt sei. Die Anträge und Begründungen der Staatsanwaltschaft seien Parteivorbringen und keine richterlichen Anordnungen. Daher könne eine Erwähnung im Parteivortrag der Staatsanwaltschaft einen vom Gericht auszugehenden Hinweis, es ziehe eine Inhaftierung in Erwägung, nicht ersetzen. Das Gericht müsse diesen Hinweis selber kundtun. Nur so könne das rechtliche Gehör vorbereitet und verfassungsgemäss wahrgenommen werden. Weiter könne das rechtliche Gehör nur