Der beschuldigten Person und der Verteidigung sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Indem das Regionalgericht weder den Beschwerdeführer noch die Verteidigung über die beabsichtigte Inhaftierung informiert und ihnen so die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt habe, liege eine Verletzung von Art. 31 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) vor. Die Versetzung in Sicherheitshaft sei also aus formellen Gründen nichtig. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer sehr positiv entwickelt. Dies werde von allen involvierten (Fach-)Personen bestätigt.