3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er und sein Verteidiger seien vor dem Entscheid durch das Regionalgericht nicht über eine Versetzung in Sicherheitshaft informiert worden. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO habe das Gericht die beschuldigte Person am Ende der Hauptverhandlung darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung in Erwägung ziehe. Der beschuldigten Person und der Verteidigung sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.