2 verhaftete Person Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Beschwerde ist solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Sobald die haftrichterliche Zuständigkeit wechselt, entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über die Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 232 StPO) und über Haftentlassungsgesuche (Art. 233 StPO).