In der Replik vom 28. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 4. Januar 2018 kam die Verfahrensleitung auf die Verfügung vom 19. Dezember 2017 zurück und gab den Parteien Gelegenheit, zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen. Am 5. Januar 2018 beantragte das Regionalgericht sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Januar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.