Am 19. Dezember 2017 beschränkte die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren auf die Frage der Kassation. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 begründete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weshalb aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Kassation nicht gegeben seien. In im Wesentlichen gleicher Weise argumentierte das Regionalgericht in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2017. In der Replik vom 28. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.