Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 516 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsan- waltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Versetzung in Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Raubes, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 8. Dezember 2017 (PEN 17 201-204) Erwägungen: 1. Am 8. Dezember 2017 verurteilte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Re- gionalgericht) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu einer Freiheitsstra- fe von 2 Jahren und 10 Monaten. Davon sind 12 Monate unbedingt zu vollziehen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 111 Tagen sowie der Ersatzmass- nahmen im Umfang von 9 Tagen. Gleichzeitig sprach das Regionalgericht eine Landesverweisung von 5 Jahren aus. Im Weiteren verfügte respektive beschloss es, dass der Beschwerdeführer zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft ver- setzt werde; die Dauer der Sicherheitshaft werde vorerst auf 6 Monate festgelegt. Gegen die Versetzung in Sicherheitshaft erhob der Beschwerdeführer am 14. De- zember 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 08. Dezember 2017 (Versetzung in Sicher- heitshaft; Ziff. A. V. 1. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 08. Dezember 2017) sei aufzuheben. 2. A.________ sei nicht in Sicherheitshaft zu versetzen. 3. A.________ sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter: A.________ sei unter Anordnung der bisherigen Ersatzmassnahmen sofort aus der Sicherheits- haft zu entlassen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung auszurichten. Am 19. Dezember 2017 beschränkte die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfah- ren auf die Frage der Kassation. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. De- zember 2017 begründete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weshalb aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Kassa- tion nicht gegeben seien. In im Wesentlichen gleicher Weise argumentierte das Regionalgericht in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2017. In der Replik vom 28. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 4. Januar 2018 kam die Verfahrensleitung auf die Verfügung vom 19. Dezem- ber 2017 zurück und gab den Parteien Gelegenheit, zur Beschwerde materiell Stel- lung zu nehmen. Am 5. Januar 2018 beantragte das Regionalgericht sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Januar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Ebenfalls am 11. Januar 2018 reichten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) unaufgefordert eine Stellungnahme in. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 222 StPO kann die 2 verhaftete Person Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft bei der Be- schwerdeinstanz anfechten. Die Beschwerde ist solange das gebotene Rechtsmit- tel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Sobald die haftrichterliche Zuständigkeit wechselt, entscheidet die Verfahrensleitung des Beru- fungsgerichts über die Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 232 StPO) und über Haftentlassungsgesuche (Art. 233 StPO). Die Verfahrensherrschaft geht mit der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten und damit erst nach Ausferti- gung des begründeten erstinstanzlichen Urteils an das Berufungsgericht über (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Versetzung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er und sein Verteidiger seien vor dem Entscheid durch das Regionalgericht nicht über eine Versetzung in Sicherheitshaft informiert worden. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO habe das Gericht die beschuldigte Person am Ende der Hauptverhandlung darauf auf- merksam zu machen, dass es eine Inhaftierung in Erwägung ziehe. Der beschul- digten Person und der Verteidigung sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Indem das Regionalgericht weder den Beschwerdeführer noch die Verteidigung über die beabsichtigte Inhaftierung informiert und ihnen so die Möglichkeit zur Stel- lungnahme verwehrt habe, liege eine Verletzung von Art. 31 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) vor. Die Versetzung in Sicherheitshaft sei also aus for- mellen Gründen nichtig. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer sehr positiv entwickelt. Dies werde von allen involvierten (Fach-)Personen bestätigt. Er habe sich auch stets an die Ersatzmassnahmen gehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er mit der Versetzung in Sicherheitshaft aus diesem Prozess herausgerissen worden sei. Er verliere seine Arbeit und könne nicht mehr an den Therapiesitzun- gen teilnehmen. Schliesslich beantragte die Verteidigung in der Beschwerdeschrift ein Parteiverhör sowie die Einvernahme von E.________ (Bewährungshilfe) und von F.________ (Forensik Praxis Bern) als Sachverständige. In der Eingabe vom 28. Dezember 2017 ergänzt der Beschwerdeführer zur Frage der Kassation, sein Verteidiger habe im Rahmen des Parteivortrags, der unmittel- bar auf das Plädoyer und den Antrag auf Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft er- folgt sei, nur spontan reagieren können. Das Regionalgericht habe zu keinem Zeit- punkt darauf hingewiesen, dass es die Sicherheitshaft in Erwägung ziehe. Sowohl das Regionalgericht als auch die Staatsanwaltschaft würden verkennen, dass die Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren lediglich Partei und der Verteidigung gleich- gestellt sei. Die Anträge und Begründungen der Staatsanwaltschaft seien Partei- vorbringen und keine richterlichen Anordnungen. Daher könne eine Erwähnung im Parteivortrag der Staatsanwaltschaft einen vom Gericht auszugehenden Hinweis, es ziehe eine Inhaftierung in Erwägung, nicht ersetzen. Das Gericht müsse diesen Hinweis selber kundtun. Nur so könne das rechtliche Gehör vorbereitet und verfas- sungsgemäss wahrgenommen werden. Weiter könne das rechtliche Gehör nur 3 wahrgenommen werden, wenn der beschuldigten Person bekannt sei, aus welchen Gründen das Gericht eine Versetzung in Sicherheitshaft in Erwägung ziehe. Dies insbesondere dann, wenn eine beschuldigte Person – wie vorliegend – unter An- ordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Das Regionalgericht habe diese Ersatzmassnahmen als geeignet beurteilt und zweimal die Verlängerung der Ersatzmassnahmen beantragt (vgl. Anträge vom 28. Juni 2017 und vom 21. September 2017). Der Beschwerdeführer befinde sich ohne rechtgültigen Entscheid in Haft. Der rechtmässige Zustand sei sofort wiederherzu- stellen, indem der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft entlassen werde. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Frage der Gehörsverletzung aus, sie habe im Rahmen ihres Parteivortrages die Versetzung in Sicherheitshaft beantragt, um den Vollzug der unbedingten Strafe und der Landesverweisung zu sichern. Dies ergebe sich auch aus den schriftlich eingereichten Anträgen (Buchstabe E. Ziff. 5.). Dazu habe der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Replik Stellung genommen und ausgeführt, er habe nicht damit gerechnet, dass die Sicherheitshaft beantragt wer- de und sich nicht darauf vorbereitet. Er habe argumentiert, sein Klient müsse sich «verarscht» vorkommen, wenn die Sicherheitshaft angeordnet werde, nachdem er klaglos mit der Bewährungshilfe zusammengearbeitet und die Ersatzmassnahmen erfüllt habe. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vom Antrag auf An- ordnung der Sicherheitshaft Kenntnis genommen und die Verteidigung Gelegenheit gehabt habe, sich dazu vernehmen zu lassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Gelegenheit zur Replik gewährt worden. 3.3 Das Regionalgericht führt zur Gehörsverletzung Folgendes aus: […] 4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darauf hinzuweisen, dass Staatsanwältin Barbara C.________ anlässlich ihres Plädoyers die Versetzung von A.________ in Sicherheitshaft beantragt und begründet hat (vgl. Protokoll der HV vom 04. bis 08.12.2017, S. 36, sowie Anträge der Staatsanwaltschaft, Buchstabe E. Ziff. 5). Die Verteidigung von A.________ hat in Kenntnis dieses Antrags sowohl im Plädoyer als auch in der Duplik Stel- lung bezogen (vgl. Protokoll der HV vom 04. bis 08.12.2017, S. 38 f.; S. 42). Damit hat sich der Beschuldigte - vorliegend durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ - anlässlich der Verhandlung von sich aus ausführlich zum Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft geäussert. 5. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Verteidigung nicht erneut zu einer entsprechenden Stellungnahme aufzufordern gewesen wäre. Schliesslich war dem Gericht bei der Urteilsberatung die Position der Verteidigung von A.________ ausführlich bekannt. Es erscheint sodann auch äusserst unwahrscheinlich, dass bei einer erneuten Aufforderung zu einer Stellungnahme die Ver- teidigung von A.________ andere Argumente, als diejenigen, welche bereits im Plädoyer und in der Duplik genannt worden sind, vorgebracht hätte. So sind auch in der Beschwerde vom 14.12.2017 keine neuen resp. anderen Argumente und Erkenntnisse, als diejenigen, welche be- reits im Plädoyer/Duplik vorgebrachten worden sind, ersichtlich. Es kann folglich nicht davon ge- sprochen werden, dass A.________ und seiner Verteidigung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden wäre. 6. Daraus ergibt sich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Regional Gericht Oberland gewährt worden ist, weshalb die Versetzung in Sicherheitshaft nicht aus formellen Gründen nichtig ist und von einer Kassation der Verfügung auf Anordnung der Sicherheitshaft abzusehen ist. 4 7. Sollte die Beschwerdekammer entgegen den soeben gemachten Ausführen der Ansicht sein, dass eine Verletzung von Art. 31 BV und des rechtlichen Gehörs vorliege, so kann die allfällige Gehörs- verletzung ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz - wie vor- liegend - nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Partei- rechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (Bundesgerichtsentscheid 1B_191/2013 vom 12.06.2013, E. 2). 8. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wäre schliesslich selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 1195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S). 9. Folglich wäre - sofern die Beschwerdekammer auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schliesst - dieser Mangel im Beschwerdeverfahren zu heilen. Schliesslich liegen die Hei- lung - die Gewährung des rechtlichen Gehörs - und die damit verbundene unverzügliche Beurtei- lung der Rechtmässigkeit der Anordnung der Sicherheitshaft offensichtlich im Interesse des Be- schuldigten. Eine Rückweisung an das Regionalgericht Oberland würde lediglich zu einer Verzö- gerung führen und hätte einen formalistischen Leerlauf zur Folge. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, der die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Nach Art. 231 StPO entscheidet das Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Per- son in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a) zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs; b) im Hinblick auf das Berufungsverfahren. Da Art. 31 BV auch auf die Sicherheitshaft anwendbar ist, hat die verurteilte Person (jedenfalls im Falle der Haftanordnung) einen verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Verteidigung am Ende der Hauptverhandlung («mit dem Urteil») darauf auf- merksam zu machen, dass es eine Inhaftierung in Erwägung zieht. Der beschuldig- ten Person und der Verteidigung ist sodann Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur mündlichen (protokollierten) oder schriftlichen Stellungnahme zu geben (FORSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO). Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nach- teil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2). 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht richtigerweise geltend, dass mit Blick auf Art. 31 BV ein blosser staatsanwaltschaftlicher Antrag im Rahmen des Parteivortrags (gemäss Art. 346 Abs. 1 StPO) auf Sicherheitshaft aus verfassungsrechtlicher Sicht proble- 5 matisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013 E. 2.2). Der Verteidiger konnte sich weder unmittelbar mit dem Beschwerdeführer – der im Übrigen nicht deutscher Muttersprache ist und den Plädoyers wohl nur unvollstän- dig folgen konnte (vgl. etwa pag. 482 Z. 2 ff.) – über das weitere Vorgehen abspre- chen noch konnte er in diesem Verfahrensstadium direkt Beweisanträge stellen. Er wusste mangels Mitteilung des Regionalgerichts auch nicht, ob dieses eine Inhaf- tierung tatsächlich in Erwägung zieht. Hinzu kommt, dass ein Beschuldigter, wenn er in Haft versetzt werden soll, ein Recht auf persönliche Anhörung durch ein Ge- richt nach Massgabe von Art. 225 Abs. 5 StPO hat. Damit liegt eine Gehörsverlet- zung vor, was im Dispositiv festzuhalten ist. Die Verteidigung hat sodann im Beschwerdeverfahren verschiedene Beweisanträ- ge gestellt (Parteiverhör; Einvernahme von E.________; Einvernahme von F.________). Es stellt sich diesbezüglich die Frage, ob die Beschwerdekammer – selbst mit Blick auf das nachdrückliche Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO – in Anbetracht des «double instance»-Grundsatzes i.S.v. Art. 80 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) diejenige Instanz ist, welche ein umfas- sendes Beweisverfahren durchführt. Dies kann indessen mit Blick auf das unmittel- bar Nachstehende sowie auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. Wie im vom Regionalgericht indirekt erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 93 vom 16. April 2013 (respektive Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013) kommt auch hier eine Heilung der Gehörsverlet- zung in Betracht. Dem Beschwerdeführer erwächst aus der Verletzung nämlich kein erheblicher Nachteil. Zudem wurden seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt: Erstens konnte er seine Argumente schriftlich ins Beschwerdeverfahren einbringen. Und zweitens finden sich in den Akten aktuelle, von E.________ einerseits sowie von F.________ andererseits verfasste Berichte, sodass auf eine Einvernahme dieser Personen verzichtet werden kann (siehe pag. 1332 ff. sowie pag. 1445 f.). Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Gehörsmangels erfüllt sind. Eine Kassation des Verfahrens käme in dieser Konstel- lation einem formalistischen Leerlauf gleich, da der Sachverhalt genügend liquide ist, um von der Beschwerdeinstanz beurteilt zu werden. Im Folgenden ist somit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für Sicherheitshaft vorliegen oder nicht. 4. 4.1 Das Regionalgericht führt zur Sicherheitshaft Folgendes aus: 6. Es ist richtig, dass bei Herrn A.________ bis zur Hauptverhandlung Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft angeordnet worden sind. Sicherlich kann Herrn A.________ im letzten halben Jahr eine positive Entwicklung attestiert werden. So hat er die ihm gebotene Hilfe angenommen und seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft das Seinige dazu beigetragen, um deliktfrei zu bleiben. Dennoch ist festzuhalten, dass er sich insgesamt erst seit kurzer Zeit auf diesem Weg befindet und in seiner (positiven) Entwicklung noch am Anfang steht. Dr. G.________ hat in seinem jüngsten Bericht denn auch festgehalten, dass Herr A.________ ein sehr engmaschiges Helfernetz benötigt, um stabil zu bleiben. Bei Herrn A.________ stehen aber aufgrund der nach wie vor drohenden Landesverwei- sung gerade nicht die Vorbereitung auf die Wiedereingliederung in die Schweizerische Gesellschaft 6 im Vordergrund sondern der Vollzug der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe und danach der Voll- zug der Landesverweisung. 7. Herr A.________ ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Dass seine Verbindung zu seinen El- tern und Geschwistern genügend stark ist, um ihn von einer Flucht oder vom Untertauchen abzuhal- ten, wird vom Gericht bezweifelt (vgl. HV Protokoll S. 6 Z. 17 ff.). Das Zusammenleben mit seinen El- tern erfolgte lediglich im Rahmen der Ersatzmassnahmen unter Druck der drohenden Sicherheitshaft im Falle der Widerhandlung gegen die Auflage. Die bisherigen Ersatzmassnahmen sind nicht hinrei- chend, um die Fluchtgefahr zu bannen. Insbesondere hat sich der Beschuldigte nach eigenen Aussa- gen (vgl. HV Protokoll) an den Wochenenden nicht wie angeordnet bei seinen Eltern sondern in der Ostschweiz bei seiner Freundin aufgehalten (vgl. HV Protokoll, S. 6, Z. 32 – 35). Derzeit ist zudem ungewiss, ob und wie Herr A.________ seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die berufliche Situa- tion und die finanzielle Lage des Beschuldigten sind als sehr ungünstig einzustufen (vgl. HV Protokoll, S. 7, Z. 25 – 32). Im Falle einer rechtskräftigen Landesverweisung wird Herr A.________ in der Schweiz keiner Arbeit mehr nachgehen können, womit er auch beruflich keine Perspektiven mehr in der Schweiz hat. Daher sind die Lebensumstände von Herrn A.________ als zu wenig stabil einzustu- fen, um das Bestehen einer Fluchtgefahr verneinen zu können. Um Unterzutauchen muss er sich nicht über die Landesgrenze hinaus bewegen sondern kann dies auch im Inland tun. Auch mit einem Untertauchen in der Schweiz könnte sich Herr A.________ dem Straf- und Massnahmenvollzug ent- ziehen. 8. Das Gericht ist zur Auffassung gelangt, dass sich der Fluchtanreiz aufgrund der ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe und der 5-jährigen Landesverweisung gegenüber der bisher zu beurtei- lenden Situation [vgl. die Entscheide des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 20. Dezember 2016 (ARR 16 135), 17. März 2017 (ARR 17 21), 3. April 2017 (ARR 17 27), 3. Juli 2017 (ARR 17 73) und 28. September 2017 (ARR 17 114) sowie den Beschluss der Beschwerdekammer des Kantons Bern vom 9. Januar 2017], deutlich erhöht hat, griffige Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. In zeitlicher Hinsicht ist die Sicherheitshaft verhältnismässig, da sie auf 6 Monate be- schränkt ist, der Beschuldigte aber gemäss erstinstanzlichem Urteil noch eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verbüssen hat. 9. Immerhin gibt es innerhalb der Strafanstalten eine Reihe von Massnahmen und Tätigkeiten, die zur Resozialisierung zu zählen sind und aus denen Herr A.________ unabhängig von seinem zukünf- tigen Aufenthaltsort einen Nutzen ziehen kann. Im Falle von Vollzugsschwierigkeiten bei der Landes- verweisung hat das Gericht für die Probezeit Weisungen im Rahmen der bisherigen Ersatzmassnah- men erlassen, damit Herr A.________ den nötigen Halt findet, um sich weiterhin deliktfrei in der Schweiz aufzuhalten. 4.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Situation sei nach dem Urteil des Regio- nalgerichtes eine andere als im Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzmassnahmen anfangs April 2017. Der Beschwerdeführer sei wegen qualifizierten Raubes zu ei- ner Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. 12 Monate sei- en unbedingt ausgesprochen worden. Überdies sei eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen worden und habe das Regionalgericht das Vorliegen eines Härtefalles verneint. Dieser Umstand erhöhe die Fluchtgefahr er- heblich, da sich der Beschwerdeführer mit einer Flucht dem Vollzug des unbeding- ten Teils der Strafe und insbesondere der drohenden Landesverweisung entziehen könnte, indem er untertauchen oder sich ins Ausland absetzen könnte. Die bisheri- gen Ersatzmassnahmen reichten nicht aus, um der Fluchtgefahr entgegenzutreten. 7 4.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, seine positive Entwicklung habe nicht erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft begonnen. Er arbeite bereits seit Beginn der Untersuchungshaft mit der Bewährungshilfe zusammen. Er sei ge- ständig und bereue, was er getan habe. Die Ersatzmassnahmen seien auf seinen Wunsch hin zusammen mit der Bewährungshilfe erarbeitet worden. Er habe sich nicht nur formell an die Ersatzmassnahmen gehalten, sondern sich ernsthaft bemüht, in den Gesprächen mit der Bewährungshilfe und in der Therapie sich mit seiner Person und mit seinen Taten kritisch auseinanderzusetzen. Die Ausführun- gen der BVD in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2018 deckten sich mit denje- nigen in dieser Replik. Wenn das Regionalgericht dem Beschwerdeführer eine po- sitive Entwicklung bestätige, ihm ausdrücklich attestiere, das Seinige dazu beige- tragen zu haben, um deliktfrei zu bleiben, und festhalte, dass er in seiner (positi- ven) Entwicklung noch am Anfang stehe und weiterhin auf Hilfe angewiesen sei, dann sei die logische Folge daraus, dass er den eingeschlagenen Weg weiterge- hen könne. Ausserdem habe die Verteidigung am 14. Dezember 2017 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts angemeldet. Die verhängte Freiheitsstrafe und die Landesverweisung seien demnach nicht rechtskräftig. Es sei falsch, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Ersatzmassnahmen ge- halten habe. Im entsprechenden Punkt der Ersatzmassnahmen werde angeordnet, dass er verpflichtet werde, bei seinen Eltern zu wohnen und dass eine Änderung der Wohnsituation mit der Bewährungshilfe und der Forensik Praxis Bern abge- sprochen werden müsse. Es gehe also darum, dass er seinen Wohnsitz bei den El- tern habe. Dass er sich permanent bei seinen Eltern aufzuhalten habe und keine sozialen Kontakte ausserhalb der Wohnung der Eltern pflegen dürfe, sei damit nicht gemeint. Zudem seien die Besuche bei der Freundin mit der Bewährungshilfe abgesprochen, von ihr ausdrücklich erlaubt und als sinnvoll unterstützt. Dies werde von E.________ bestätigt. Im Weiteren entspreche die finanzielle Situation des Be- schwerdeführers derjenigen von anderen Jugendlichen, die eine Lehre oder ein Praktikum absolvierten und deren Eltern nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfügten, um ihr Kind zu unterstützen. Die Lebensumstände seien stabil. Die Situation sei die gleiche wie vor dem Urteil. Auch vorher habe eine Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung gedroht. Es werde überdies nicht bloss Vollzugs- schwierigkeiten geben, sondern der Vollzug werde auch in Zukunft unmöglich sein. Wer anderes behaupte, verschliesse die Augen vor der Realität in Syrien. Schliess- lich könnte der Beschwerdeführer in einer allfälligen Halbgefangenschaft weiterhin seiner Arbeit nachgehen, weiterhin an den Therapiesitzungen teilnehmen und wei- terhin mit der Bewährungshilfe zusammenarbeiten. 4.4 Die Ausführungen der BVD in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2018 decken sich im Wesentlichen mit denjenigen in der Replik. Wie aus Letzterer ersichtlich ist, hatte die Verteidigung bei Einreichung der Replik bereits Kenntnis von dieser Stellung- nahme. 8 4.5 4.5.1 Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Be- zug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederho- lungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Der dringende Tatverdacht ist mit der Verurteilung vom 8. Dezember 2017 gege- ben. Dieser wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr dementiert er die Fluchtgefahr; eventualiter erachtet er Ersatzmassnahmen als ausreichend. 4.5.2 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Es liegen keine Gründe vor, welche eine Flucht des Beschwerdeführers – mit Staatsangehörigkeit Syrien und vorläufiger Aufnahme in der Schweiz (vgl. pag. 1439) – nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich beziehungsweise ernsthaft zu befürchten erscheinen lassen. Auch das Regionalgericht anerkennt, dass dem Beschwerdeführer im letzten halben Jahr eine gute Entwicklung attestiert werden kann. Der Bericht von E.________ und H.________ vom 17. November 2017 über den Verlauf der Ersatzmassnahmen äussert sich positiv über den Be- schwerdeführer. So wurde zwar festgestellt, dass er weiterhin Unterstützung braucht. Jedoch wurden alle Lebensbereiche des Beschwerdeführers als stabil be- zeichnet (pag. 1332 ff., insb. pag. 1334). Auch der Verlaufsbericht von F.________ und G.________ vom 30. November 2017 attestiert dem Beschwerdeführer be- trächtliche Fortschritte, auch wenn er immer noch auf eine enge Begleitung ange- wiesen sei. Innerhalb der Therapiesitzungen habe es keine konkreten Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben (pag. 1445 f.). In Anbetracht der gesamten Lebensverhältnisse kann ebenfalls nicht auf eine kon- krete Fluchtgefahr geschlossen werden. Die berufliche Situation und die finanzielle Lage sind nach Ansicht der Beschwerdekammer besser als vom Regionalgericht dargestellt. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer erst vor knapp vier Jahren als 17-jähriger aus einem Kriegsland in die Schweiz gereist ist, sind respek- tive wären seine Aussichten, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit befreien zu kön- nen, nicht schlecht. Er spricht mit Blick auf seine Ausführungen im Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2017 relativ gut deutsch, hat sich in der 9 Schweiz schulisch bilden können und hat ausserdem in einem Coiffeurgeschäft gearbeitet (pag. 1463 f.). Überdies sind seine sozialen Strukturen relativ stabil. Er wohnt bei seiner Familie, besucht regelmässig eine Therapie, hat eine feste Freun- din und hat Kollegen insbesondere bei der Arbeit gefunden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass von der gegen den Beschwerdeführer verhäng- ten Freiheitsstrafe zwar 12 Monate zu vollziehen sind, er jedoch aufgrund der aus- gestandenen Untersuchungshaft und der Anrechnung von Ersatzmassnahmen nur noch rund 8 Monate im Freiheitsentzug wird verbringen müssen. Mit Blick darauf, dass demnach gemäss dem (nicht rechtskräftigen) Urteil der Vollzug für den gros- sen Teil der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde und der Beschwerdeführer durch ein Untertauchen das angemeldete Berufungsverfahren – wo er mit grosser Wahr- scheinlichkeit insbesondere gegen den Landesverweis wird vorgehen wollen – ge- fährden würde, ist von keiner konkreten Fluchtgefahr auszugehen. Hinzu kommt, dass das Berufungsverfahren vor dem Hintergrund der Geschäftslast in der berni- schen Justiz kaum in den nächsten 8 Monaten wird stattfinden können. Zusammengefasst geht die Beschwerdekammer davon aus, dass sich die Flucht- gefahr mit der Verurteilung nicht bloss nicht verschärft, sondern sich sogar leicht entschärft hat. Folglich ist eine Flucht nicht mehr als so wahrscheinlich zu qualifi- zieren, dass sich die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen würde. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mangels Vorliegen besonderer Haftgründe begründet und gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist eine angemessene Ent- schädigung für den Verteidigungsaufwand auszurichten. Diese wird von der Be- schwerdekammer ausgerichtet und auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Ziffer A. V. 1. im Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Sicherheitshaft entlassen. 2. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr.1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Thun Bern, 12. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki i.V. Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrungen auf der nachfolgenden Seite 11 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 12