Eine Schriftensperre und Meldepflicht bietet sich nicht an, da Ausländerinnen und Ausländer neue Ausweispapiere in ihren Herkunftsländern beschaffen können. Eine Schriftensperre vermag zudem, wenn überhaupt, lediglich eine Flucht ins Ausland, nicht indessen ein Untertauchen im Inland zu verhindern. Weiter muss für die Anordnung der Ersatzmassnahme des regelmässigen Meldens auf einer Amtsstelle ein gewisses Vertrauen in den Beschwerdeführer vorhanden sein, dass er effektiv der Verpflichtung nachkommt. Angesichts der Aktenlage (kein rechtmässiger Auf-