Die bisher ausgestandene Haftdauer beträgt bereits rund 7 Monate, mit der hier zu beurteilenden Verlängerung knapp 10 Monate, was mit Blick auf die zu erwartende Strafe (unbedingte Freiheitsstrafe von rund 11 Monaten) gerade noch verhältnismässig ist. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche eine Flucht zu verhindern vermöchten, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Eine Schriftensperre und Meldepflicht bietet sich nicht an, da Ausländerinnen und Ausländer neue Ausweispapiere in ihren Herkunftsländern beschaffen können.