Auch an der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017 blieb der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen vage. Die nunmehr geltend gemachte Einsicht ist daher mit Vorsicht zu geniessen. Die geschilderten Umstände gebieten deshalb nicht, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Frage der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die bisher ausgestandene Haftdauer beträgt bereits rund 7 Monate, mit der hier zu beurteilenden Verlängerung knapp 10 Monate, was mit Blick auf die zu erwartende Strafe (unbedingte Freiheitsstrafe von rund 11 Monaten) gerade noch verhältnismässig ist.