Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Perspektive. Er wird im Falle seiner Haftentlassung in ein unverändert gebliebenes Umfeld zurückkehren, das offensichtlich nicht im Stande war, ihn von den ihm vorgeworfenen Straftaten abzuhalten. Die Besserungsversprechen des Beschwerdeführers sind mit seiner finanziellen Situation und seinem schädlichen Gebrauch von Betäubungsmitteln in Bezug zu setzen, die seinen Spielraum, das Ende seiner deliktischen Tätigkeit einzuläuten, spürbar einschränkt. Auch an der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017 blieb der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen vage.