Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.7 hiervor) kann vorliegend nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bedingt entlassen wird, handelt es sich bei ihm doch um einen Wiederholungstäter und verfügt er nach Austritt aus der Haft über keine gefestigten Lebensumstände, was für eine ungünstige Legalprognose spricht. Allein der Umstand, dass die angebliche Freundin des Beschwerdeführers versuchen will, ihn soweit möglich finanziell zu unterstützen, vermag die Prognose nicht hinreichend positiv zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Perspektive.