insbesondere, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.7 hiervor) kann vorliegend nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bedingt entlassen wird, handelt es sich bei ihm doch um einen Wiederholungstäter und verfügt er nach Austritt aus der Haft über keine gefestigten Lebensumstände, was für eine ungünstige Legalprognose spricht.