Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von rund 11 Monaten zu erwarten. Anklage wurde beim Einzelgericht erhoben, so dass die Strafe nicht über zwei Jahren zu liegen kommen wird. Die Staatsanwaltschaft und