Er konsumiert seit 2000 Kokain (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017, Z. 777 f.). Insofern kommt der Deliktsart, insbesondere dem gewerbsmässigen Diebstahl, erhöhte Bedeutung zu, da aufgrund seiner angespannten finanziellen und persönlichen Situation ein Rückfall nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint. Es ist nicht ohne weiteres offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Strafvollzug mit einer bedingten Entlassung rechnen kann resp. eine solche in hohem Masse wahrscheinlich erscheint.