Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass die bedingte Entlassung den Regelfall darstellt. Allerdings fällt eine solche ausser Betracht, wenn anzunehmen ist, der Gefangene werde weitere Verbrechen und Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer ist Wiederholungstäter.