7 nach Art. 86 Abs. 1 StGB (bedingte Entlassung) ist im strafprozessualen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich noch keine Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2008 vom 14. November 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Jedenfalls führt sie hier nicht zum Dahinfallen eines konkreten Fluchtanreizes. Im jetzigen Verfahrensstadium ist noch nicht absehbar, ob eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass die bedingte Entlassung den Regelfall darstellt.