Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, scheint der Beschwerdekammer gestützt auf die derzeitige Aktenlage für die angeklagten Delikte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Rahmen von rund 11 Monaten, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, als realistisch. Wie die Staatsanwaltschaft einlässlich dargetan hat, wurden ausschliesslich diejenigen Delikte angeklagt, bei welchen entweder zusätzliche objektive Beweise oder Indizien gegen den Beschwerdeführer vorliegen oder er selber seine Täterschaft je einmal zugegeben oder für möglich gehalten hat (vgl. dazu auch den polizeilichen Sammelrapport vom 18. September 2017 sowie das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Okto-