Für Sachbeschädigung sieht Art. 144 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, scheint der Beschwerdekammer gestützt auf die derzeitige Aktenlage für die angeklagten Delikte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Rahmen von rund 11 Monaten, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, als realistisch.