Die Staatsanwaltschaft geht von gewerbsmässigem Diebstahl aus. Dies erscheint angesichts des Tatzeitraums (rund 11 Monate), der Vielzahl der Delikte (15) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – er ist arbeitslos und finanziert seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit Sozialhilfegeldern resp. Deliktsgut) – als plausibel. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die erbeutete Deliktssumme (ca. CHF 11‘849.90) liegt nicht mehr im Bagatellbereich. Für Sachbeschädigung sieht Art.