Allerdings stellt der zu erwartende Reststrafvollzug nach wie vor einen konkreten Fluchtanreiz dar. In der Anklageschrift vom 1. Dezember 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten, eine Busse von CHF 600.00 sowie eine Landesverweisung von fünf Jahren. Die Anklage wurde beim Einzelgericht erhoben. Diese kann Verbrechen und Vergehen beurteilen, für welche die Staatsanwaltschaft nicht mehr als zwei Jahre beantragt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft geht von gewerbsmässigem Diebstahl aus.