Es liegt keine Konstellation vor, welche die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Regionalgericht gebieten würde. Entsprechendes wird auch nicht von der Staatsanwaltschaft oder dem Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht. Allein zur Sicherstellung der Hauptverhandlung rechtfertigt sich somit die Anordnung von Sicherheitshaft nicht, wie es vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wurde. Allerdings stellt der zu erwartende Reststrafvollzug nach wie vor einen konkreten Fluchtanreiz dar.