6 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals polizeilich und staatsanwaltschaftlich befragt. Es liegt keine Konstellation vor, welche die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Regionalgericht gebieten würde.