Beim Beschwerdeführer scheinen somit konkret geäusserte Gedanken und Absichten einer Ausreise aus der Schweiz vorhanden zu sein. Angesichts der soeben dargelegten Gesamtsituation des Beschwerdeführers (insbesondere rechtskräftige Wegweisungsverfügung; Kontakte zum Ausland; Schulden) muss eine Flucht bzw. ein Abtauchen im Inland als sehr wahrscheinlich angenommen werden. 4.7 Mit der Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.